ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
ZPO: § 21 Abs 1
Ein im Zivil- oder Strafverfahren bestellter Sachverständiger haftet dem Geschädigten nach stRsp persönlich für die Folgen seines schuldhaft unrichtigen Gutachtens.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
ZPO: § 21 Abs 1
Ein im Zivil- oder Strafverfahren bestellter Sachverständiger haftet dem Geschädigten nach stRsp persönlich für die Folgen seines schuldhaft unrichtigen Gutachtens.