WEG: § 38 Abs 1
Die Pflicht des Wohnungseigentumsbewerbers zur Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags entfällt, wenn der Vertrag eine gesetzwidrige oder gegen bestehende Vereinbarungen verstoßende Klausel enthält.
Ein Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer, der die Rechtsunwirksamkeit einer Klausel des Wohnungseigentumsvertrags nicht mit den ausdrücklich verbotenen Vereinbarungstypen, sondern mit der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG begründet, muss nachweisen, dass es sich konkret um eine unbillige, einer vernünftigen