WEG: § 32 Abs 5
Die Reduktion des Anteils eines Wohnungseigentümers an den Liftaufwendungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn seine objektiven Nutzungsmöglichkeiten erheblich geringer sind als jene anderer Wohnungseigentümer.
Wenn der Wohnungseigentümer einer Wohnung im Erdgeschoß den Lift nicht nur zur Erreichung des Kellers (mit Technikraum, Waschküche sowie Ski- und Fahrradabstellräumen), sondern auch seines Kfz-Abstellplatzes in der Tiefgarage nutzen kann und der Lift überdies einen barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht (sonst müssen einige Stufen vom Haupteingang überwunden werden), kann das Gericht eine teilweise Befreiung von den Liftkosten vertretbar ablehnen (Zurückweisung des Revisionsrekurses).