EheG: § 55 Abs 1
Voraussetzung für die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren. Unter häuslicher Gemeinschaft ist die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Komponenten weggefallen sind, ist die häusliche Gemeinschaft aufgehoben.