Bestimmte Verfahren vor Gericht unterliegen einer absoluten Anwaltslast. Begründet wird dies einerseits mit dem Hinweis auf den Schutz rechtsunkundiger Personen und andererseits mit dem Ziel einer möglichst raschen und effizienten Verfahrensführung. Diese beiden Gründe könnten besonders auch die Nichtigkeits- und die Wiederaufnahmeklage betreffen. Der vorliegende Beitrag geht daher der Frage nach, ob im Rechtsmittelklageverfahren (§§ 529 ff ZPO) absolute Anwaltslast besteht.