Vor dem Hintergrund uneinheitlicher Judikatur befasste sich das OLG Wien in der Rs 8 Rs 20/18x eingehend mit der Bemessung der Sachverständigengebühren für Röntgen-, Computertomographie- und Magnetresonanztomographie-Untersuchungen. Zum einen vertrat es die Auffassung, dass der Tarif für Röntgenuntersuchungen (§ 43 Abs 1 Z 12 GebAG) analog für CT- und MRT-Untersuchungen gilt, wobei der Satz hier jedoch nicht pro Aufnahme, sondern pro Folie (hier: mit jeweils 25 Bildern) verrechnet werden kann. Zum anderen gelangte es zum Schluss, dass dem Sachverständigen für die Begutachtung nicht selbst angefertigter Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen nur die halbe Gebühr zusteht, weil der Tarifansatz einen Beitrag zu den Fixkosten für Anschaffung und Wartung des Aufnahmegeräts enthält.