Nach einem Überblick über das am 1. 7. 2018 in Kraft getretene neue Erwachsenenschutzrecht geht der Autor auf dessen Bedeutung für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass nur das Eingehen eines befristeten Mietverhältnisses (nicht aber eines unbefristeten) ein Alltagsgeschäft sein kann, das eine entscheidungsunfähige Person im Rahmen ihrer Lebensverhältnisse alleine abschließen könnte. Ansonsten könne ein Entscheidungsunfähiger beim Mietvertragsabschluss nur durch oder mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters handeln. IdR sei auch die Genehmigung des Gerichts erforderlich, weil Miete wie Vermietung meist über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen würden.