ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Als Eingriff in die körperliche Integrität erfolgt eine Tätowierung rechtswidrig, wenn der Tätowierer den Kunden vor dessen Einwilligung nicht in ausreichender Weise über die typischen Risiken aufgeklärt hat.
Die Ansicht, dass der Tätowierer bei der Aufklärung dem Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige unterliegt und insb auf das Risiko allergischer Reaktionen hinzuweisen hat, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision). Schließlich schreiben auch die gewerberechtlichen Vorschriften (§ 2 VO BGBl II 2003/141) eine Aufklärung ua über allergische und entzündliche Reaktionen vor.