WEG: § 24 Abs 6, § 32
Wegen Gesetzwidrigkeit kann ein Mehrheitsbeschluss nur dann gem § 24 Abs 6 WEG angefochten werden, wenn er zwingende Vorschriften des WEG verletzt, eine Kompetenzüberschreitung der Eigentümergemeinschaft darstellt oder krass gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verstößt.