WEG: § 20 Abs 7, § 30 Abs 1 Z 5
ABGB: § 1009
Die im ABGB geregelten allgemeinen Pflichten des Verwalters als Gewalthaber können nicht als Minderheitsrecht von jedem Wohnungseigentümer im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden.
WEG: § 20 Abs 7, § 30 Abs 1 Z 5
ABGB: § 1009
Die im ABGB geregelten allgemeinen Pflichten des Verwalters als Gewalthaber können nicht als Minderheitsrecht von jedem Wohnungseigentümer im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden.