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Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht umfasst Eventualantrag

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/442Zak 2018, 237 Heft 12 v. 25.7.2018

MRG: § 40

Auch wenn im Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur der Hauptantrag angeführt ist, umfasst die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht nicht nur den Haupt-, sondern auch einen Eventualantrag.

An das Gericht abgezogen wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren. Eine Teilabziehung ist nur bei ausdrücklicher Einschränkung oder bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen in Betracht zu ziehen.

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