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Für Befahren einer Forststraße reicht Einwilligung des Straßenerhalters aus

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/434Zak 2018, 234 Heft 12 v. 25.7.2018

ForstG: § 33

Das Befahren einer Forststraße ist von der Legalservitut nach § 33 Abs 1 ForstG selbst dann nicht gedeckt, wenn es Erholungszwecken dient.

Für die nicht von der Legalservitut gedeckte Nutzung einer Forststraße ist gem § 33 Abs 3 ForstG nur die Zustimmung des Straßenerhalters erforderlich. Daher kann der Waldeigentümer nicht mit Unterlassungsklage gegen das Befahren der über seine Liegenschaft verlaufenden Forststraße vorgehen, wenn eine Genehmigung des Straßenerhalters vorliegt.

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