ABGB: § 473, § 485, § 825
Eine Grunddienstbarkeit kann nicht zugunsten eines schlichten Miteigentumsanteils begründet werden. Daher können zwei Miteigentümer nicht wechselseitige Grunddienstbarkeiten jeweils zugunsten des einen und zulasten des anderen Miteigentumsanteils vereinbaren und verbüchern lassen.