ABGB: § 523, § 1311
NÖ KFlSchG: § 5
Um eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturflächen zu verhindern, schreibt § 5 NÖ KulturflächenschutzG (NÖ KFlSchG) bei Neupflanzungen bestimmte Mindestpflanzabstände vor. Verstöße sind verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.