EheG: § 66
EGZPO: Art XLII
Wenn sich der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte aufgrund des Drucks seines Arbeitgebers, der insb ältere Arbeitnehmer abbauen wollte, für Altersteilzeit und anschließende Korridorpension entschieden hat, ist eine Anspannung wegen der damit verbundenen Einkommensverminderung mangels Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen. Vom Unterhaltspflichtigen kann nicht verlangt werden, das Risiko einer Kündigung und anschließenden Arbeitslosigkeit bis zum Regelpensionsalter in Kauf zu nehmen oder sich auf eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigung zu verlassen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht direkt mit Kündigung gedroht hat.