ABGB: § 231
Die Mehrkosten einer gesundheitsbedingt erforderlichen Diätnahrung begründen einen Sonderbedarf des Kindes.
Ein Sonderbedarf muss vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil nur insoweit gedeckt werden, als er die Differenz zwischen den normalen Unterhaltsleistungen und dem Regelbedarf übersteigt, es sei denn, die volle Leistungsfähigkeit wird aufgrund des Unterhaltsstopps nicht ausgeschöpft.