vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Diätnahrung als Sonderbedarf

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/427Zak 2018, 232 Heft 12 v. 25.7.2018

ABGB: § 231

Die Mehrkosten einer gesundheitsbedingt erforderlichen Diätnahrung begründen einen Sonderbedarf des Kindes.

Ein Sonderbedarf muss vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil nur insoweit gedeckt werden, als er die Differenz zwischen den normalen Unterhaltsleistungen und dem Regelbedarf übersteigt, es sei denn, die volle Leistungsfähigkeit wird aufgrund des Unterhaltsstopps nicht ausgeschöpft.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte