ABGB: § 231
Bestehen mehrere gleichwertige Alternativen für die Deckung eines Sonderbedarfs, genießt die den Unterhaltspflichtigen weniger Belastende den Vorrang.
Die Kosten einer Privatschule, die das unterhaltsberechtigte Kind aufgrund der dort integrierten Legasthenie-Förderung besucht, können daher nur dann als Sonderbedarf deckungspflichtig sein, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule und eines schulintern oder extern angebotenen Förderungsprogramms für Kinder mit Legasthenie keine gleichwertige Alternative darstellt. Zu der Qualität, der Eignung und den Kosten der Alternativen müssen konkrete Feststellungen getroffen werden.