Die internationale Zuständigkeit für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung richtet sich gem Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung. In der Vorabentscheidung C-512/17 , HR/KO befasste sich der EuGH mit den Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts (dh Lebensmittelpunktes) eines Kleinkindes. Im Ausgangsfall lebt das bei Antragstellung 18 Monate alte Kind seit seiner Geburt in Belgien, wo weiterhin auch beide Elternteile wohnen und arbeiten. Dass die hauptbetreuende Mutter, die aus Polen stammt, dem Kind eine kulturelle Bindung zu ihrem Heimatstaat vermittelt, dort mit ihm Urlaube verbracht hat und auch beabsichtigt, mit ihm dorthin zurückzukehren, könne bei dieser Sachlage nicht gegen die internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichte ins Treffen geführt werden.