Im Fall einer Räumungsexekution umfasst der Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers gem § 74 EO für die notwendigen Aufwendungen (zB für Transport, Verpackung und Entsorgung) nach Ansicht des LG Klagenfurt (3 R 18/18k) auch solche Kosten, die erst nach Übergabe der zu räumenden Liegenschaft entstanden sind, weil die Räumung am Räumungstermin nicht abgeschlossen werden konnte. Weiters hielt das LG Klagenfurt fest, dass die gerichtliche Prüfung der verzeichneten Kosten grundsätzlich auf die Notwendigkeit und Erbringung der verrechneten Leistungen beschränkt ist. Die Preisangemessenheit sei nur zu prüfen, wenn sie offensichtlich zweifelhaft ist.