Die in der Fluggastrechte-VO 261/2004 vorgesehenen Pflichten treffen das ausführende Flugunternehmen. In seiner Vorabentscheidung in der Rs C-532/17 , Wirth ua/Thomson Airways hat der EuGH klargestellt, dass ein Flugunternehmen, das ein Flugzeug samt Besatzung einem anderen Flugunternehmen zur Ausführung eines Flugs vermietet ("wet lease"), nicht das ausführende Flugunternehmen ist, selbst wenn es in den Buchungsbestätigungen der Passagiere als solches bezeichnet wird. Beachte zum "wet lease" auch Zak 2017/555, 323.