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Strenger Maßstab für Eigenbedarfskündigung bei Geschäftsräumen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/404Zak 2018, 217 Heft 11 v. 13.7.2018

MRG § 30 Abs 2 Z 9

Zumindest bei Büro- und Geschäftsobjekten ist Eigenbedarf als Kündigungsgrund streng zu beurteilen. Das "gemäßigte Verständnis" wurde von der Rsp bei Wohnraummieten entwickelt.

Dass der Vermieter eines Büro- oder Geschäftsobjekts durch die Eigennutzung die eigene wirtschaftliche Lage verbessern kann, rechtfertigt die Eigenbedarfskündigung unter Ersatzbeschaffung gem § 30 Abs 2 Z 9 MRG noch nicht.

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