MRG § 30 Abs 2 Z 9
Zumindest bei Büro- und Geschäftsobjekten ist Eigenbedarf als Kündigungsgrund streng zu beurteilen. Das "gemäßigte Verständnis" wurde von der Rsp bei Wohnraummieten entwickelt.
Dass der Vermieter eines Büro- oder Geschäftsobjekts durch die Eigennutzung die eigene wirtschaftliche Lage verbessern kann, rechtfertigt die Eigenbedarfskündigung unter Ersatzbeschaffung gem § 30 Abs 2 Z 9 MRG noch nicht.