Die ÖNORM B 1300, die im Februar 2018 überarbeitet worden ist, enthält konkrete Empfehlungen für regelmäßige Objektsicherheitsprüfungen in Wohngebäuden und will damit einen Maßstab zur Beurteilung der Verkehrssicherungspflichten von Gebäudeinhabern bzw Verwaltern setzen. Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Kosten solcher Prüfungen im Bereich des MRG- und WGG-Bestandrechts nicht pauschal in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden können, weil es sich nur zum Teil um Betriebskosten handelt. So könne der Aufwand für Funktions- und Sicherheitsprüfungen insoweit den Mietern weiterverrechnet werden, als er Gemeinschaftsanlagen iSd § 24 MRG betrifft und entsprechend aufgeschlüsselt ist. Die Kosten von Sichtprüfungen seien als Hausbetreuungsaufwand nach § 23 MRG Betriebskosten. Im WGG-Bereich sei eine Finanzierung aus dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nicht zulässig. Dem Verwalter eines Wohnungseigentumshauses könne zur Kostenersparnis mit Mehrheitsbeschluss wirksam die Weisung erteilt werden, auf die Durchführung der ÖNORM zu verzichten. Da der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des Verwalters für die Verkehrssicherung aufrecht bleibe, sei dieser Beschluss nicht gesetzwidrig.