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Stadler/Pfeil, Kryptowährungen als volatile Waren gemäß § 18 Abs 1 Z 2 FAGG? VbR 2018/50, 101.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/380Zak 2018, 200 Heft 10 v. 2.7.2018

§ 18 Abs 1 Z 2 FAGG schließt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Waren oder Dienstleistungen aus, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können. Nach Ansicht der Autoren ist die Regelung auf den Kauf von Kryptowährungen (insb Bitcoins), die rechtlich als Sachen iSd § 285 ABGB zu qualifizieren seien, anwendbar. Bei Kryptowährungseinheiten, die auf einem körperlichen Datenträger übergeben werden, handle es sich um Waren iSd § 18 Abs 1 Z 2 FAGG. Die hohe Volatilität rechtfertige die Anwendung der Ausnahmeregelung aufgrund Analogie aber auch beim Kauf von Einheiten in rein elektronischer Form (digitales Wallet). Ansonsten würde das Rücktrittsrecht gem § 18 Abs 1 Z 11 FAGG erst mit Beginn der Bereitstellung erlöschen.

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