Nach 1 Ob 40/17i = Zak 2017/336, 197 trifft die Informationspflicht gem § 25c KSchG über die wirtschaftliche Lage des Schuldners den Kreditgeber auch gegenüber einem Verbraucher, der die Haftung für die fremde Schuld nicht unmittelbar als Mitschuldner, Bürge oder Garant übernimmt, sondern zu ihrer Sicherstellung eine Bankgarantie beibringt. Der Autor ist der Ansicht, dass die analoge Anwendung des § 25c KSchG nicht nur bei Bankgarantien, sondern bei allen Interzessionen, die nicht durch den Verbraucher selbst, sondern auf dessen Rechnung erfolgen (Beauftragung einer Bürgschaft oder einer Pfandbestellung durch einen Dritten), gerechtfertigt ist. Voraussetzung sei, dass der Kreditgeber Kenntnis vom Interzessionscharakter und der Verbrauchereigenschaft hat oder sich diese verschaffen hätte können. Bezüglich der Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen ist nach Auffassung des Autors zwischen Bankgarantien und sonstigen Interzessionen zu differenzieren. Eine Bankgarantie bleibe aufrecht, dem Verbraucher stehe jedoch nach Abruf ein Bereicherungsanspruch gegen den Kreditgeber zu. Bei anderen Interzessionen auf Rechnung des Verbrauchers komme es hingegen zum Haftungsentfall; der Interzedent könne seine Leistung vom Kreditgeber zurückverlangen.