Die Unternehmenszugehörigkeit, die Sachen von der Aufteilung des ehelichen Vermögens ausschließt, ist nach 1 Ob 135/17k = Zak 2017/736, 433 nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu beurteilen. Der Autor kritisiert diese Judikatur. Seiner Ansicht nach ist § 82 EheG so zu interpretieren, dass es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung ankommt. Daher sollten unternehmerisch genutzte Sachen in die Aufteilungsmasse einbezogen werden, wenn sie nach Auflösung der Gemeinschaft umgewidmet wurden oder das Unternehmen stillgelegt worden ist. Umgekehrt stehe die Unternehmensgründung oder die Einbringung in ein bestehendes Unternehmen vor der Auseinandersetzung der Aufteilung entgegen. Missbrauch werde durch § 91 Abs 2 EheG verhindert, weil die Minderung der Aufteilungsmasse zu einem höheren Anteil des anderen Ehegatten am Restvermögen oder zu einer Ausgleichszahlung führen könne. Die Ausgleichszahlung sei dabei nicht auf der Wert des Restmasse beschränkt (vgl 1 Ob 133/17s = Zak 2018/114, 71). Allerdings dürfe der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet werden.