ABGB § 231
Die Mitbetreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil rechtfertigt erst dann eine Unterhaltsminderung, wenn sie den Rahmen des üblichen Kontaktrechts überschreitet. Üblich ist ein Kontaktrecht von etwa 80 Tagen pro Jahr (zwei Tage alle zwei Wochen sowie vier Wochen in den Ferien), wobei jedoch keine starre Grenze gezogen werden kann.