AußStrG: § 9, § 12, § 33 Abs 2
ABGB § 231
Im Außerstreitverfahren ist die Änderung oder Erweiterung des Begehrens im laufenden Verfahren mangels einschränkender gesetzlicher Regelung unbeschränkt zulässig. Die Präklusionsregel des § 33 Abs 2 AußStrG gilt nur für Tatsachenvorbringen oder Beweise.