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Rückzahlungsanspruch nach ordentlicher Kündigung eines Teilzeitnutzungsvertrags

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/308Zak 2017, 176 Heft 9 v. 30.5.2017

ABGB: § 879 Abs 1, §§ 914, 1435, 1437

Ein auf 30 Jahre abgeschlossener Teilzeitnutzungsvertrag (Time-Sharing) kann vom Verbraucher bereits nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden, weil eine längere Bindungsdauer grundsätzlich unangemessen erscheint. Danach steht dem Verbraucher ein Bereicherungsanspruch auf teilweise Rückzahlung des Entgelts zu.

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