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Nicht jeder Umstand kann als Vorkaufsfall vereinbart werden

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/307Zak 2017, 176 Heft 9 v. 30.5.2017

ABGB: §§ 364c, § 1078

GBG: §§ 9, 97 Abs 1

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann mit Beschränkungen oder unter einer auflösenden Bedingung begründet und verbüchert werden (hier: Erlöschen mit Bestellung eines Sachwalters für den Verbotsberechtigten).

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