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Keine Pflicht zur Verständigung der Pflichtteilsberechtigten bei Abtuung armutshalber

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/305Zak 2017, 175 Heft 9 v. 30.5.2017

AußStrG alt: § 72

Eine Pflicht des Gerichts zur Verständigung der Noterben von der Nichteinleitung der Verlassenschaftsabhandlung sah § 72 AußStrG alt nur dann vor, wenn die Abhandlung wegen der Geringfügigkeit des Nachlassvermögens unterblieben ist. Bei Abtuung armutshalber wegen des Fehlens von Nachlassvermögen bestand keine Verständigungspflicht.

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