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Anerkennung eines ukrainischen Scheidungsbeschlusses?

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/299Zak 2017, 173 Heft 9 v. 30.5.2017

AußStrG: § 97

Brüssel IIa-VO: Art 2

Da die Brüssel IIa-VO auf Entscheidungen aus Drittstaaten nicht anzuwenden ist und kein zwischenstaatliches Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen existiert, richtet sich die Anerkennung eines ukrainischen Scheidungsbeschlusses nach §§ 97 ff AußStrG.

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