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Tschugguel, Pflichtteilsdeckung neu - Zur Auflösung eines (scheinbaren) Normenwiderspruchs, EF-Z 2017/45, 111.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/287Zak 2017, 160 Heft 8 v. 16.5.2017

Gem § 762 ABGB idF ErbRÄG 2015 sind Zuwendungen auch dann zur Pflichtteilsdeckung geeignet, wenn sie Bedingungen oder Belastungen unterliegen, die eine Verwertung ausschließen; die Bedingungen und Belastungen sind lediglich bei der Bewertung mindernd zu berücksichtigen. Andererseits sieht § 766 Abs 1 ABGB nF vor, dass die Pflichtteilsdeckung durch eine Zuwendung vom letztwillig Verfügenden nur auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt werden darf. Abweichend von anderen Autoren vertritt der Autor die Ansicht, aus dieser Regelung sei nicht ableitbar, dass bei einer nicht verwertbaren Zuwendung nur die innerhalb von fünf Jahren sukzessive zufließenden Vermögensvorteile als Pflichtteilsdeckung gewertet werden können. Jede Zuwendung, die gesamthaft bewertet den Pflichtteil deckt, sei zur Pflichtteilsdeckung geeignet (zur bisher geltenden Rechtslage siehe jüngst 2 Ob 167/16x = Zak 2017/230, 133). § 766 Abs 1 ABGB nF sei dahin auszulegen, dass er lediglich eine Stundung der Zuwendung selbst über fünf Jahre hinaus verhindert.

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