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Foglar-Deinhardstein, Zum Kreditvergabeverbot nach § 9 Abs 5 HIKrG: Ein scharfes Schwert mit stumpfer Klinge? VbR 2017/31, 44.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/208Zak 2017, 120 Heft 6 v. 11.4.2017

Das Hypothekar- und ImmobilienkreditG (HIKrG), das zur Umsetzung der RL 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher erlassen worden ist, schreibt nicht nur eine Kreditwürdigkeitsprüfung vor, sondern ordnet auch ein Kreditvergabeverbot an: Gem § 9 Abs 5 HIKrG darf der Kreditgeber den Kredit nur gewähren, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung positiv ausgefallen ist. Der Autor interpretiert diese Regelung als Vertragsabschlussverbot, das bereits dann eingreift, wenn wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher die Raten nicht zu den vereinbarten Zahlungsterminen leisten wird können. Neben der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion sei ein Verstoß auch zivilrechtlich sanktioniert. Der dennoch abgeschlossene Kreditvertrag sei wegen Gesetzwidrigkeit (relativ) nichtig. Bei der Rückabwicklung sei der Verbraucher analog § 7 Abs 2 WucherG privilegiert. Er könne sich weiterhin auf die vereinbarten Zahlungstermine berufen. Die von ihm zu zahlenden Zinsen sollten - strenger als im WucherG vorgesehen - auf den einfachen Basiszinssatz beschränkt werden.

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