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Hilfsweise Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes unzulässig, aber nicht gänzlich unwirksam

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/206Zak 2017, 119 Heft 6 v. 11.4.2017

ZPO: § 260 Abs 2, § 477

Ein Nichtigkeitsgrund ist vom Rechtsmittelgericht vor anderen Rechtsmittelgründen zu prüfen.

Eine Reihung der Anfechtungsgründe in einem Rechtsmittel durch die Partei ist nicht zulässig.

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