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EuUVO - keine Zurückweisung a limine wegen fehlender internationaler Zuständigkeit

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/185Zak 2017, 111 Heft 6 v. 11.4.2017

EuUVO: Art 5

Im Anwendungsbereich der EuUVO darf die Klage bzw der Sachantrag nicht a limine wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen werden. Da der Gegner gem Art 5 EuUVO die Möglichkeit hat, den Zuständigkeitsmangel durch rügelose Einlassung heilen zu lassen, muss ihm die Klage bzw der Antrag zugestellt werden.

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