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Unterhaltsanspruch des studierenden Kindes erlischt mit Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/151Zak 2017, 92 Heft 5 v. 21.3.2017

ABGB: § 231

Der Unterhaltsanspruch des studierenden Kindes erlischt grundsätzlich mit dem Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer. Im Fall eines Bachelorstudiums kommt es auf dessen durchschnittliche Dauer ohne Berücksichtigung der Dauer des Masterstudiums an, weil es sich um selbstständige Studien handelt.

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