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Exekutionsbewilligung durch kroatischen Notar

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/146Zak 2017, 83 Heft 5 v. 21.3.2017

In zwei Vorabentscheidungsverfahren befasste sich der EuGH vor dem Hintergrund des europäischen Zivilverfahrensrechts mit der kroatischen Rechtslage, nach der über Anträge auf Zwangsvollstreckung von Geldforderungen in bestimmten Fällen nicht Gerichte, sondern Notare entscheiden. Im Ausgangsfall der Rs C-551/15 , Pula Parking/Tederahn wollte eine Gesellschaft, die von einer kroatischen Stadt zur Parkraumbewirtschaftung gegründet worden war, von einem in Deutschland wohnhaften Autofahrer Parkgebühren eintreiben. Im gerichtlichen Widerspruchsverfahren gegen die von einem kroatischen Notar bewilligte Exekution bestritt der Autofahrer dessen Zuständigkeit. Das kroatische Gericht erkundigte sich beim EuGH nach der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich zwar um eine Zivilsache, sofern die Parkgebühren Entgelt- und keinen Strafcharakter haben. Die Anwendung der VO scheitere jedoch daran, dass die Anordnung der Zwangsvollstreckung durch einen Notar nicht als gerichtliches Verfahren qualifiziert werden könne. Maßgeblich erschien dem EuGH insb, dass vor dem Notar kein kontradiktorisches Verfahren unter Einbeziehung des Verpflichteten stattfindet, sondern dieses erst aufgrund eines Widerspruchs bei Gericht geführt wird. In der Rs C-484/15 , Zulfikarpašić/Gajer gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass ein Vollstreckungsbefehl, der von einem kroatischen Notar erlassen worden ist, nicht nach der EuVTVO als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

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