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Radfahren gegen die Einbahn - Radfahrstreifen darf nur in Gegenrichtung befahren werden

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/133Zak 2017, 77 Heft 4 v. 7.3.2017

ABGB: §§ 1304, 1311

StVO: § 7 Abs 5, § 8a Abs 2, § 10

Aus § 8a Abs 2 StVO ist nicht abzuleiten, dass in einer Einbahn, in der Radfahren in die Gegenrichtung erlaubt ist, der vorhandene Radfahrstreifen von Radfahrern in beide Fahrtrichtungen befahren werden darf. Ein Radfahrstreifen, der aus Sicht der Hauptfahrrichtung am linken Fahrbahnrand markiert ist, darf nur von Radfahrern, die gegen die Einbahn fahren, benützt werden.

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