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Bindung von Einzelrechtsnachfolgern an die Zustimmung zur Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/131Zak 2017, 77 Heft 4 v. 7.3.2017

WEG: § 16 Abs 2

ABGB: §§ 863, 914, 1444

Mit der Zustimmung aller anderen Miteigentümer zu einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile (hier: Errichtung einer Dachterrasse) erwirbt der Wohnungseigentümer ein Änderungsrecht. Anders als etwa bei Benützungsregelungen ordnet das WEG in Bezug auf solche Änderungsrechte nicht ausdrücklich eine Bindung von Einzelrechtsnachfolgern an.

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