vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbot bestimmter Vereinbarungen bei Pfandverträgen greift nach Fälligkeit nicht mehr

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/127Zak 2017, 75 Heft 4 v. 7.3.2017

ABGB: §§ 904, 1371

§ 1371 ABGB verbietet bestimmte Abreden bei Pfandverträgen nur insoweit, als diese vor Fälligkeit der gesicherten Forderung getroffen werden. Auf erst nach Fälligkeit getroffene Vereinbarungen ist die Regelung nicht anwendbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte