vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Verzugszinsen für Gebührenforderung des Gerichtskommissärs

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/113Zak 2017, 63 Heft 4 v. 7.3.2017

§ 54a ZPO ordnet die Verzinsung des Prozesskostenersatzes im Verzugsfall an und ermöglicht die Bewilligung der Exekution auch zur Hereinbringung der Zinsen. Nach Auffassung des LG Ried (6 R 6/17z) ist diese Regelung weder unmittelbar noch analog auf die Gebühren anzuwenden, die in einem Verlassenschaftsverfahren dem Gerichtskommissär zugesprochen worden sind. Im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Gebühr könnten daher keine Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte