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Keine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines Verfahrensfehlers, der keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/103Zak 2017, 58 Heft 3 v. 21.2.2017

ZPO: § 611 Abs 2

Nur besonders schwerwiegende Verfahrensfehler im Schiedsverfahren rechtfertigen die Aufhebung des Schiedsspruchs gem § 611 Abs 2 Z 2 oder Z 5 ZPO (Verletzung des Parteiengehörs oder des formellen ordre public). Die Relevanz des Fehlers für das Verfahrensergebnis muss vom Aufhebungskläger grundsätzlich nicht dargelegt werden.

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