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Keine Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung des Gerichtssachverständigen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/100Zak 2017, 57 Heft 3 v. 21.2.2017

AußStrG: §§ 31, 62, 79

Eine Beugestrafe kann im Außerstreitverfahren nicht schon deshalb verhängt werden, weil die Partei Aufforderungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen zur Urkundenvorlage nicht nachgekommen ist. Die Verhängung der Beugestrafe setzt gem § 31 Abs 5 iVm § 79 Abs 1

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