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Verlassenschaftsverfahren - Eingabe per E-Mail an den Gerichtskommissär nach Verbesserung wirksam

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/88Zak 2017, 54 Heft 3 v. 21.2.2017

AußStrG: § 10 Abs 4, § 144 Abs 1

GOG: § 89a

Im Verlassenschaftsverfahren können Eingaben (hier: Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung) gem § 144 Abs 1 AußStrG beim Gerichtskommissär eingebracht werden. Eine per E-Mail an den Gerichtskommissär übersendete Eingabe ist wirksam und fristwahrend, sofern sie durch Nachreichen eines unterfertigten Schriftsatzes verbessert wird. Von der Unwirksamkeit der Eingabe darf erst nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren ausgegangen werden.

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