ZPO: § 43 Abs 1
Die für den Prozesskostenersatz nach § 43 Abs 1 ZPO maßgebliche Obsiegensquote kann auf einen runden Prozentbetrag oder eine runde Bruchzahl gerundet werden (hier: Rundung der exakten Quote von 22,5 % auf ein Viertel).
OLG Linz 14. 9. 2017, 6 R 115/17z