ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Ein Verstoß gegen die ärztliche Dokumentationspflicht begründet bloß die Vermutung, dass die nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen worden ist. Ein objektiver Sorgfaltsverstoß des Arztes bei Aufklärung oder Behandlung lässt sich daraus unmittelbar nicht ableiten.