AnerbG: § 11
Es ist vertretbar, bei der Ermittlung des Übernahmspreises nach § 11 AnerbG ausschließlich auf den Ertragswert abzustellen. Die Einbeziehung des Verkehrswerts kommt bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht.
Das AnerbG gibt keine besondere Bewertungsmethode vor und verweist insb nicht auf die Regelungen des LBG.