ABGB: § 167 Abs 3, § 578
AußStrG: § 132, § 157, § 161
Die Beweislast dafür, dass das eigenhändige Testament tatsächlich vom Erblasser ge- und unterschrieben wurde, trägt im Erbrechtsverfahren der Testamentserbe. Eine Negativfeststellung zur Echtheit des Testaments geht zu seinen Lasten.