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Testamentserbe trägt Beweislast für Echtheit des Testaments

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/743Zak 2017, 436 Heft 22 v. 7.12.2017

ABGB: § 167 Abs 3, § 578

AußStrG: § 132, § 157, § 161

Die Beweislast dafür, dass das eigenhändige Testament tatsächlich vom Erblasser ge- und unterschrieben wurde, trägt im Erbrechtsverfahren der Testamentserbe. Eine Negativfeststellung zur Echtheit des Testaments geht zu seinen Lasten.

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