ABGB: § 509, § 1095
GBG: § 9, § 19
Das Bestandrecht kann auch dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Bestandvertrag nicht mit dem Liegenschaftseigentümer, sondern mit dem Fruchtgenussberechtigten als Vermieter geschlossen wurde. Allerdings ist in diesem Fall auch eine notariell beglaubigt unterfertigte Aufsandungserklärung des Liegenschaftseigentümers erforderlich.