ABGB: § 22, § 269, § 447
GBG: § 9
Für ungezeugte Nachkommen kann mangels Rechtsfähigkeit kein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen werden.
ABGB: § 22, § 269, § 447
GBG: § 9
Für ungezeugte Nachkommen kann mangels Rechtsfähigkeit kein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen werden.